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BVerwG, 15.10.1979 - 5 B 20.79 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund für den Wechsel - Fälle des so genannten Parkstudiums - Abbruch einer Berufsausbildung wegen Erhaltens eines Studienplatzes
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.1978 - V 3403/78
- BVerwG, 15.10.1979 - 5 B 20.79
- BVerwG, 19.02.1980 - 5 B 20.79
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus BVerwG, 15.10.1979 - 5 B 20.79
So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, das Vorliegen des wichtigen Grundes könne nicht einheitlich und für alle zur Prüfung stehenden Fälle von den gleichen Voraussetzungen abhängig sein (BVerwGE 50, 161 [165]).Es ist nicht ausgeschlossen, daß Umstände, die bei schon weitgehend fortgeschrittener erster Ausbildung nicht mehr als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anzuerkennen wären, dann zugunsten des Auszubildenden Berücksichtigung finden können, wenn der Fachrichtungswechsel, wie im Fall der Klägerin, bereits frühzeitig durchgeführt worden ist (BVerwGE 50, 161 [165]).
- BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 51.76
Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gründe für einen Fachrichtungswechsel
Auszug aus BVerwG, 15.10.1979 - 5 B 20.79
Schließlich kann es im Einzelfall auch geboten sein, bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gegeben ist, den vom Förderungsträger wahrzunehmenden Interessen weniger Gewicht beizumessen, wenn für die erste Ausbildung, wie es ebenfalls für die Klägerin zutrifft, keine Förderungsmittel gewährt worden sind: Dann kommt in Betracht, daß im förderungsrechtlichen Sinne an die Weiterverfolgung des bisherigen Ausbildungsziels keine Erwartungen geknüpft werden können, die sich sonst aus einer bisher schon dafür geleisteten Förderung begründen lassen (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3); bei solcher Fallgestaltung können die Interessen des Auszubildenden, ihm nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu bewilligen, den Vorrang verdienen.